Erneuerungsfonds: umfassender Leitfaden zum Stockwerkeigentum
- Was ist ein Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum?
- Welche Gebäudeteile sind betroffen?
- Erneuerungsfonds und gesetzliche Pflicht in der Schweiz
- Was die geplante Rechtsreform von 2026 ändern könnte
- Wie viel soll jährlich in den Erneuerungsfonds einbezahlt werden?
- Konkrete Beispiele je nach Grösse der Gemeinschaft
- Wie werden Entscheide rund um den Fonds gefällt?
- Erneuerungsfonds und Besteuerung
In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liegen die grössten Herausforderungen nicht in den einzelnen Wohnungen, sondern in der Verwaltung der Gemeinschaftsteile. Dach, Fassade, die technischen Anlagen oder auch die Aufzüge gehören zu den Elementen, deren Unterhalt und Erneuerung alle Stockwerkeigentümer betreffen – oft mit erheblichen Kosten.
Häufig stellt sich die Frage eines Erneuerungsfonds erstmals bei einem grösseren Sanierungsprojekt. Wenn solche Arbeiten ohne vorgängige Planung anstehen, können die zusätzlichen Beiträge sehr hoch ausfallen und Spannungen oder Blockaden unter den Eigentümern auslösen. Eine Gemeinschaft mit rechtzeitig aufgebauten Reserven kann dagegen Sanierungen besser planen und beschliessen, ohne sofort hohe Sonderbeiträge einfordern zu müssen. Der Stand des Fonds kann bei der Beurteilung einer Wohnung auch für Hypothekaranbieter relevant sein, ersetzt jedoch weder die Objektbewertung noch die Tragbarkeit des Käufers.
Im Folgenden erläutern wir die Funktionsweise des Erneuerungsfonds, seinen rechtlichen Rahmen nach schweizerischem Recht sowie die in der Praxis üblichen Beitragsgrössen. Der Beitrag liefert konkrete Anhaltspunkte – auch zu steuerlichen Aspekten –, damit Stockwerkeigentümer ihre Entscheide an die Realität ihres Gebäudes anpassen können.
Was ist ein Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum?
Der Erneuerungsfonds ist eine Finanzreserve, die von allen Stockwerkeigentümern einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gemeinsam gebildet wird. Sein Zweck besteht darin, zu gegebener Zeit grössere Arbeiten an den Gemeinschaftsteilen des Gebäudes zu finanzieren.
Der Fonds wird durch regelmässige Einzahlungen jedes Stockwerkeigentümers gespiesen, in der Regel über die Stockwerkeigentumskosten, im Verhältnis zu seinem Wertquotenanteil. Die Beträge werden üblicherweise gesondert verwaltet; ihre Verwendung richtet sich nach dem Reglement, den Beschlüssen der Gemeinschaft und der Zweckbindung des Fonds. Der Fonds dient somit nicht der Deckung laufender Unterhaltskosten, sondern der Vorsorge für grössere, langfristig absehbare Investitionen.
Die in den Erneuerungsfonds einbezahlten Beträge verbleiben im Vermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beim Verkauf einer Wohnung wird nicht ein persönliches Fondsguthaben ausbezahlt oder an die Käuferschaft übertragen: Der Fonds bleibt bei der Gemeinschaft, während die Käuferin oder der Käufer in die Gemeinschaft eintritt. Der bisherige Eigentümer kann seine Einlagen grundsätzlich nicht zurückfordern. Der Fondsbestand, bereits beschlossene Sanierungen und mögliche Nachzahlungen sollten deshalb in die Preisverhandlung einfliessen.
Welche Gebäudeteile sind betroffen?
Der Erneuerungsfonds ist ausschliesslich für die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes bestimmt. Er finanziert nicht die Arbeiten innerhalb der privaten Wohnungen, sondern jene, die das gesamte Stockwerkeigentum betreffen – unabhängig davon, wie die einzelnen Eigentümer diese Bereiche nutzen.
Als Gemeinschaftsteile gelten in der Regel jene Elemente, die für die Struktur, Sicherheit und das ordnungsgemässe Funktionieren des Gebäudes sorgen. Gemäss Art. 712b Abs. 2 Zivilgesetzbuch gehören dazu insbesondere:
- das Dach, die Fassaden und tragenden Mauern
- die technischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Leitungen)
- Verkehrsflächen (Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Korridore)
- Aufzüge, Heiz- und Technikräume sowie gemeinschaftliche Waschküchen
- die Teile des Bodens, die kein Gebäude darstellen
Die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sonderrechtsteilen ist jedoch nicht immer eindeutig. Wichtig sind der Begründungsakt und das Verwaltungs- und Benützungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie regeln insbesondere Sondernutzungsrechte sowie Unterhalts- und Kostentragungspflichten für einzelne Elemente, etwa Balkone, Terrassen, Gärten oder Fenster. Dabei dürfen die zwingenden gesetzlichen Grenzen des Sonderrechts nicht durch ein Reglement aufgehoben werden.
Erneuerungsfonds und gesetzliche Pflicht in der Schweiz
Die Frage taucht regelmässig an Versammlungen oder beim Kauf einer Wohnung auf: Ist ein Erneuerungsfonds in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft obligatorisch?
Das geltende schweizerische Stockwerkeigentumsrecht (Art. 712a ff. ZGB) schreibt nicht generell die Bildung eines Erneuerungsfonds vor. Das Gesetz definiert die Grundsätze des Stockwerkeigentums, die Verteilung der Kosten und die Entscheidungsregeln, lässt den Eigentümern aber grosse Freiheit bei der finanziellen Organisation der Gemeinschaft.
Mit anderen Worten: Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft kann rechtlich gesehen auch ohne Erneuerungsfonds geführt werden. Diese Freiheit erklärt, weshalb gewisse Gemeinschaften – insbesondere in neueren Gebäuden – zunächst auf einen Fonds verzichten oder ihn in den ersten Jahren nur zurückhaltend äufnen.
Das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Erneuerungsfonds nebensächlich wäre. Im Laufe der Zeit hat er sich vielmehr als Standard einer guten Bewirtschaftung etabliert. Verwaltungen, Immobilienfachleute und zahlreiche Eigentümerverbände empfehlen, ihn von Beginn der Gemeinschaft an aufzubauen.
In der Praxis gilt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne Erneuerungsfonds oft als stärker finanziell exponiert. Entscheide über anstehende Arbeiten können mangels Reserven schwieriger werden, und die Eigentümer sind mit hohen Einmalbeiträgen konfrontiert. Auch bei einem Verkauf kann dies zu Fragen führen – sowohl seitens potenzieller Käuferinnen und Käufer als auch seitens der Finanzierungsinstitute.
Was die geplante Rechtsreform von 2026 ändern könnte
Am 13. Mai 2026 hat der Bundesrat eine Botschaft zur Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts an das Parlament verabschiedet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Stockwerkeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich die Errichtung eines Erneuerungsfonds verlangen können, wenn der Gemeinschaft eine ausreichende Vorsorge für notwendige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten fehlt.
Wichtig: Stand 17. Oktober 2026 ist dies ein Gesetzgebungsprojekt und kein bereits geltendes Klagerecht. Auch der Entwurf sieht keine allgemeine Pflicht vor, dass jede Gemeinschaft automatisch einen Fonds bilden muss. Ob und in welcher Form die Bestimmungen in Kraft treten, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Warum sich der Erneuerungsfonds in der Praxis durchsetzt
Früher oder später stehen alle Gebäude vor ähnlichen Sanierungsbedürfnissen. Tragende Elemente und technische Installationen haben eine begrenzte Lebensdauer, und die ersten grösseren Erneuerungen werden im Allgemeinen nach zwanzig bis dreissig Jahren nötig.
Ist der Erneuerungsfonds im Voraus aufgebaut worden, können diese Arbeiten schrittweise und geplant angegangen werden. Die Eigentümer verfügen bereits über eine Reserve und können Offerten vergleichen, Varianten prüfen und entscheiden, ohne unter unmittelbarem finanziellen Druck zu stehen. Die Diskussion dreht sich dann eher um Inhalt und Qualität der Arbeiten als um die Zahlungsfähigkeit der Beteiligten.
Fehlt dagegen ein Fonds, gerät die Stockwerkeigentümergemeinschaft in eine heiklere Lage. Einzelne Eigentümer können Mühe haben, die nötigen Mittel aufzubringen, was zu Verschiebungen von Arbeiten oder zu Entscheiden führt, die mehr von der kurzfristigen Finanzlage als vom langfristigen Interesse am Gebäude geprägt sind.
Ein konkreter Vorteil beim Wiederverkauf
Der Zustand des Erneuerungsfonds ist ein Punkt, den potenzielle Käuferinnen und Käufer sowie Finanzierungsinstitute zunehmend genau prüfen. Ein gut geäufneter Fonds, der auf einem stimmigen Unterhaltsplan basiert, ist ein klares Signal für eine sorgfältige Bewirtschaftung. Er hilft der Käuferschaft, bereits bekannte Risiken und geplante Sonderbeiträge einzuschätzen, garantiert aber nicht, dass keine unerwarteten Kosten anfallen.
Für die verkaufende Partei ist ein gut gefüllter Erneuerungsfonds ein konkretes Argument bei der Preisgestaltung. Er kann in die Preisverhandlung einfliessen, insbesondere wenn das Gebäude bereits gewisse Abnutzungserscheinungen zeigt, die vorhandenen Reserven aber eine sanfte Erneuerung ermöglichen. Dies ist auch ein Element, das bei der Gesamtbeurteilung der Erwerbskosten einer Wohnung im Stockwerkeigentum berücksichtigt werden sollte.
Wie viel soll jährlich in den Erneuerungsfonds einbezahlt werden?
Es gibt keinen Einheitssatz, der für alle Stockwerkeigentümergemeinschaften gilt. Die Höhe der Beiträge hängt stark von den Eigenschaften des Gebäudes und den Entscheiden der Gemeinschaft ab. Dennoch dienen gewisse Bandbreiten als Orientierung und ermöglichen es, die Diskussion auf einer realistischen Grundlage zu führen.
Als grobe Orientierung nennt die Schweizer Immobilienbranche jährliche Einlagen von etwa 0,2 bis 0,5 % des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr. In dieser Bandbreite lässt sich die finanzielle Belastung über die Zeit glätten, während gleichzeitig eine ausreichend hohe Reserve für künftige Arbeiten aufgebaut wird.
Der SVIT Schweiz nennt in seiner Fachbroschüre eine in der Praxis anzutreffende Bandbreite von 0,2 bis 0,5 % des Gebäudeversicherungswerts. Diese Faustregel ersetzt keinen objektbezogenen Sanierungs- und Finanzierungsplan. Je nach Zustand des Gebäudes kann dieser Satz nach oben oder unten angepasst werden. Der Beitrag kommt zu den übrigen Kosten hinzu und muss bei der Beurteilung der Tragbarkeit für den einzelnen Eigentümer berücksichtigt werden.
Kriterien, die die Beitragshöhe beeinflussen
Mehrere Faktoren bestimmen die angemessene Höhe der Beiträge an den Erneuerungsfonds:
- Alter des Gebäudes: Bei einem neueren Gebäude, dessen wichtigste Elemente noch unter Garantie stehen, können die Beiträge anfänglich tiefer ausfallen. Ein älteres Gebäude muss demgegenüber näherliegende und teurere Sanierungen antizipieren.
- Zustand der technischen Anlagen: Das Vorhandensein eines Aufzugs, einer Zentralheizung, einer kontrollierten Lüftung oder spezieller Anlagen erhöht den zukünftigen Sanierungsbedarf. Wurden gewisse Arbeiten bereits ausgeführt (z. B. Dachsanierung, Ersatz der Heizanlage), kann dies eine vorübergehende Anpassung der Beiträge erlauben.
- Grösse der Gemeinschaft: In einer kleinen Gemeinschaft wirken sich finanzielle Entscheide stärker auf jede einzelne Person aus, weshalb oft eine vorsichtigere Planung nötig ist. In grösseren Anlagen kann die Belastung besser verteilt werden.
- Bisherige Entscheide der Gemeinschaft: Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die ihren Fonds über Jahre zu wenig gespiesen hat, muss den Rückstand teilweise mit höheren Beiträgen aufholen. Eine technische Zustandsanalyse – idealerweise zusammen mit einem GEAK-Bericht (Beurteilung der energetischen Qualität der Gebäudehülle) – ermöglicht es, die Beiträge auf den effektiven Bedarf und nicht auf grobe Schätzungen abzustützen.
Welcher Zielbetrag ist langfristig sinnvoll?
Neben dem jährlichen Beitrag ist die Frage entscheidend, welche Arbeiten wann bezahlt werden müssen. Eine starre Zielquote von beispielsweise 6 bis 8 % des Gebäudeversicherungswerts kann diese Frage nicht beantworten. Entscheidend sind Gebäudezustand, Ersatzzyklen, erwartete Kosten, Förderbeiträge und bereits vorhandene Reserven.
Zur Veranschaulichung: Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die jährlich 0,3 % des Versicherungswertes einbezahlt, erreicht nach zwanzig Jahren 6 % und nach dreissig Jahren 9 %. Diese vereinfachte Rechnung setzt voraus, dass es keine Entnahmen, Verzinsung oder Kostensteigerungen gibt. Ob das Geld genügt, zeigt erst der konkrete Investitionsplan.
Manche Gemeinschaften sehen im Reglement eine Obergrenze für den Fonds vor. Sie sollte jedoch überprüft werden, wenn sich Sanierungen, Baupreise oder energetische Anforderungen ändern: Ein pauschaler Deckel kann dazu führen, dass vor einer grossen Erneuerung gerade nicht genügend Geld vorhanden ist.
Konkrete Beispiele je nach Grösse der Gemeinschaft
Die genannten Prozentsätze bleiben teilweise abstrakt. Die nachstehende Tabelle übersetzt sie in konkrete Beträge anhand von drei häufig anzutreffenden Konfigurationen, bei einer jährlichen Einlage von 0,3 % des Versicherungswertes. Die Beträge dienen ausschliesslich der Illustration und berücksichtigen noch keine Verteilung nach Wertquoten.
| Anzahl Stockwerkeigentumseinheiten (Wohnungen) | Versicherungswert | Jährlicher Fonds (0,3 %) | Pro Einheit / Jahr | Pro Einheit / Monat |
| 6 Einheiten | 3 000 000 CHF | 9 000 CHF | 1 500 CHF | 125 CHF |
| 10 Einheiten | 5 000 000 CHF | 15 000 CHF | 1 500 CHF | 125 CHF |
| 20 Einheiten | 10 000 000 CHF | 30 000 CHF | 1 500 CHF | 125 CHF |
Vereinfachte Beispiele: gleiche Anteile pro Wohnung. In der Praxis werden die Beiträge in der Regel nach Wertquoten verteilt, sofern die massgeblichen Regelungen nichts anderes vorsehen.
Die Tabelle zeigt deutlich: Unabhängig von der Grösse der Stockwerkeigentümergemeinschaft bleibt die individuelle Belastung vergleichbar, sofern der Versicherungswert proportional zur Anzahl Einheiten ist. Der Unterschied liegt in der kollektiven Finanzierungskraft der Gemeinschaft. Eine Gemeinschaft mit 20 Einheiten hätte bei konstant CHF 30 000 jährlich nach 20 Jahren rechnerisch CHF 600 000 angespart – ohne Entnahmen, Zinsen oder Teuerung. Ob zusätzliche Einmalbeiträge nötig werden, lässt sich daraus allein nicht ableiten.
In einer kleinen Stockwerkeigentümergemeinschaft kann der monatliche Betrag pro Eigentümer zwar ins Gewicht fallen. Er ermöglicht jedoch den schrittweisen Aufbau einer Reserve, während ein einmaliger Beitrag für grössere Arbeiten sonst schnell mehrere zehntausend Franken pro Einheit erreichen könnte.
Reicht der Fonds für die nächsten acht Jahre? Ein Rechenbeispiel
Eine Gemeinschaft mit zehn gleich grossen Wohnungen verfügt heute über CHF 120 000 im Erneuerungsfonds. Sie zahlt gemeinsam CHF 15 000 pro Jahr ein. Für das vierte Jahr ist eine Dachsanierung von CHF 160 000 geplant, für das achte Jahr der Heizungsersatz von CHF 180 000.
- Ende Jahr 4: CHF 120 000 + 4 × CHF 15 000 − CHF 160 000 = CHF 20 000 Restbestand.
- Ende Jahr 8, vor dem Heizungsersatz: CHF 20 000 + 4 × CHF 15 000 = CHF 80 000 verfügbar.
- Finanzierungslücke: CHF 180 000 − CHF 80 000 = CHF 100 000, also bei zehn gleich hohen Anteilen CHF 10 000 pro Wohnung.
Das Beispiel ignoriert bewusst Zinsen, Inflation, Fördergelder und weitere Entnahmen. Es zeigt, weshalb ein Fonds, der heute gut gefüllt erscheint, trotzdem eine absehbare Finanzierungslücke aufweisen kann. Eine Gemeinschaft kann darauf reagieren, indem sie die jährlichen Beiträge rechtzeitig anpasst, Projekte staffelt oder die Finanzierung eines Zusatzbeitrags vorbereitet.
Wie werden Entscheide rund um den Erneuerungsfonds gefällt?
Die Entscheide rund um den Erneuerungsfonds liegen bei der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer. Sie werden an der Stockwerkeigentümerversammlung gefällt, die das zentrale Organ bleibt, um sowohl die Beitragshöhe als auch die Verwendung der angesparten Mittel festzulegen.
Im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Zuständigkeiten entscheidet die Versammlung insbesondere über folgende Punkte:
- Grundsatz und Höhe der jährlichen Beiträge
- Art der zu finanzierenden Arbeiten und deren Zeitplan
- den Zeitpunkt, zu dem der Fonds eingesetzt werden darf
Die Verwaltung bereitet Anträge vor und setzt Beschlüsse um. Für dringliche oder im Rahmen ihrer Befugnisse liegende Massnahmen können besondere Zuständigkeiten bestehen; nicht jede Ausgabe setzt einen neuen Versammlungsbeschluss voraus.
Über die Errichtung und Äufnung des Fonds entscheiden die Eigentümer unter Beachtung des Reglements sowie der gesetzlichen Beschluss- und Quorumsregeln. Eine pauschale Aussage, wonach stets die einfache Mehrheit genügt, wäre ohne Prüfung der konkreten Gemeinschaft zu weitgehend. Nach dem Entscheid sind die Beiträge für sämtliche Eigentümer verbindlich, auch für jene, die dagegen gestimmt haben. Bei Zahlungsverzug kann die Gemeinschaft die ausstehenden Beträge einfordern und nötigenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Welche Mehrheit für die Bewilligung der Arbeiten erforderlich ist, hängt grundsätzlich von deren rechtlicher Einordnung ab. Massgebend sind insbesondere Art. 647c–647e ZGB in Verbindung mit dem Stockwerkeigentumsrecht. Ein Beschluss zur Verwendung des Fonds ersetzt nicht automatisch die Zustimmung zum Bauprojekt. Gesetzliche Schutzbestimmungen können nicht einfach durch einen Mehrheitsentscheid aufgehoben werden.
- Notwendige Arbeiten (Art. 647c ZGB): Massnahmen zum Erhalt von Wert und Gebrauchsfähigkeit, etwa eine erforderliche Dachreparatur; grundsätzlich Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um gewöhnliche Verwaltung handelt.
- Nützliche Arbeiten (Art. 647d ZGB): Wertsteigernde oder die Gebrauchstauglichkeit verbessernde Umbauten; Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertanteile vertritt. Zusätzliche Zustimmung kann erforderlich sein, wenn einzelne Eigentümer erheblich beeinträchtigt werden.
- Blosse Verschönerung oder Bequemlichkeit (Art. 647e ZGB): grundsätzlich Zustimmung aller Eigentümer. Das Gesetz sieht jedoch eine eng begrenzte Ausnahme bei qualifizierter Mehrheit vor, wenn unter anderem betroffene Minderheiten nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und die übrigen Eigentümer bestimmte Kosten übernehmen.
Der Erneuerungsfonds bedeutet nicht, dass sämtliche Kosten eines Projekts zwingend durch die vorhandene Reserve gedeckt werden müssen. Je nach Fondshöhe und Umfang der Arbeiten kann die Versammlung beschliessen, zusätzliche Beiträge zu erheben. Der Fonds hilft jedoch, den erforderlichen Zusatzaufwand zu reduzieren und die Belastung gerechter zu verteilen.
Erneuerungsfonds und Besteuerung
Bei der Besteuerung des Erneuerungsfonds ist entscheidend, welche Steuer betroffen ist, in welchem Kanton das Grundstück liegt und wofür der Fonds eingesetzt wird. Eine für alle Kantone geltende Aussage über den Zeitpunkt des Abzugs wäre falsch.
- Direkte Bundessteuer bis Ende 2028: Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds sind im Rahmen des effektiven Liegenschaftsunterhalts grundsätzlich abzugsfähig, sofern die Mittel ausschliesslich für abzugsfähige Unterhaltskosten an gemeinschaftlichen Anlagen bestimmt sind. Dies gilt nicht pauschal für wertvermehrende Ausgaben. Wer den Pauschalabzug verwendet, kann dieselben Kosten nicht zusätzlich als effektive Unterhaltskosten abziehen. Quelle: ESTV, Wegleitungen zur direkten Bundessteuer.
- Kantonale und kommunale Steuern: Der Abzug ist kantonal zu prüfen. Im Kanton Waadt sind etwa Einzahlungen in den Fonds nicht als solche abzugsfähig; dagegen können aus dem Fonds bezahlte, qualifizierende Unterhaltsarbeiten nach den kantonalen Regeln abziehbar sein. Andere Kantone, beispielsweise Freiburg, sehen unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug bereits bei der Einzahlung vor. Eine doppelte Berücksichtigung von Einzahlung und späterer Auszahlung ist zu vermeiden.
- Energetische Sanierungen: Abzüge und Förderbeiträge können je nach Massnahme und Steuerart möglich sein. Für den Abzug sind die steuerrechtliche Einordnung, allfällige Subventionen sowie die geltenden Vorschriften von Bund und Kanton massgebend. Energetische Massnahmen sollten vor Ausführung sowohl steuerlich als auch bezüglich der Förderbedingungen geprüft werden.
- Vermögenssteuer: Ob und wie ein rechnerischer Anteil am Fonds in der kantonalen Vermögensdeklaration auszuweisen ist, richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und den ausgewiesenen Gemeinschaftsanteilen. Die Abrechnung der Verwaltung dient als Nachweis; eine ausnahmslos einheitliche Deklarationsregel besteht nicht.
- Förderbeiträge: Bei energetischen Sanierungen können Förderprogramme helfen. Je nach Programm muss ein Gesuch vor Baubeginn eingereicht werden; Anforderungen und Fristen sind vor Vertragsabschluss zu prüfen.
Was ändert sich am 1. Januar 2029?
Der Bundesrat hat den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 festgesetzt. Für selbstgenutztes Wohneigentum fallen ab dann die Eigenmietwertbesteuerung und grundsätzlich auch der Unterhaltskostenabzug bei Bund, Kantonen und Gemeinden weg. Das betrifft nach heutigem Recht auch die steuerliche Behandlung von Einlagen in Erneuerungsfonds. Für vermietete oder verpachtete Objekte bleibt der Unterhaltskostenabzug grundsätzlich bestehen. Bei energetischen Investitionen können die Kantone befristet eigene Abzüge weiterführen. Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung vom 1. April 2026.
Praxisfolge: Eine geplante Sonderäufnung oder grössere Sanierung sollte nicht ausschliesslich aus steuerlichen Motiven zeitlich vorgezogen werden. Zuerst sind die technische Notwendigkeit, die Liquidität der Gemeinschaft, der Beschlussweg sowie die steuerliche Wirkung für die einzelnen Eigentümer zu prüfen.
Bewahren Sie die Abrechnungen der Verwaltung, Fondskontobelege, Beschlüsse, Rechnungen und Angaben zu Förderbeiträgen auf. Für die steuerliche Behandlung ist insbesondere wichtig, dass abzugsfähige Unterhaltsanteile von wertvermehrenden Teilen getrennt ausgewiesen werden.




